Bislang galt, dass Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, im aktuellen Jahr auch schulpflichtig werden (lesen hierzu auch den Artikel zur Schulpflicht in Niedersachsen sowie den Artikel zur Zurückstellung vom Schulbesuch).
rechtliche Bedingungen
- Ihr Kind vollendet bis zum 30.09. dieses Jahres das 6. Lebensjahr und (!)
- hat in der Zeit vom 01.07. bis zum 30.09. seinen Geburtstag.
- Ihr Brief erreicht die zuständige Schule bis zum 01.05. des aktuellen Jahres.
Dann können Sie Ihr Kind per Brief an die zuständige Schule um ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen.
Die Regelungen für die, die nach dem 30.09. Geburtstag haben (Kann-Kinder), bleiben davon unberührt.
gilt nicht für alle!
Wird Ihr Kind zwar im aktuellen Jahr schulpflichtig, vollendet aber vor dem 01.07. das sechste Lebensjahr, so gilt der flexible Einschulungsstichtag nicht! Auch wenn Ihr Brief die Schule erst am 2. Mai oder später erreicht, ist die genannte Möglichkeit verstrichen. Der erste Mai ist eine Ordnungsfrist!
alles formlos bitte
Wenn Sie von der Flex-Regelung Gebrauch machen wollen, reicht eine formlose Nachricht an die Schule. Diese wird Ihnen dann ein Schreiben übersenden, dass sie von der Verschiebung Kenntnis genommen hat und Ihr Kind für das darauffolgende Schuljahr vorgesehen wird. Das Ganze ist ein Automatismus, die Flex-Regelung kann nicht abgelehnt oder verweigert werden.