Ordnungsmaßnahmen sind Mittel, um schwerwiegende schulische Pflichtverletzungen zu ahnden. Massive Störungen des Unterrichts sowie schwerwiegende Verletzungen der Schulordnung wie auch Gewalttaten gehören dazu.
Ordnungsmaßnahmen sind, im Gegensatz zu Erziehungsmaßnahmen, zwar auch (noch) ein pädagogisches Mittel, greifen aber in die sogenannte unmittelbare Rechtsstellung des Schülers ein. Dadurch sind sie Verwaltungsakte. Sie können nur von einer Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleitung beschlossen werden. Aufgrund der Form des Verwaltungsaktes ist ein Widerspruch gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme möglich (binnen 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides).
Feste Ordnungsmaßnahmen
Gemäß § 61 Abs. 3 sind folgende, und auch nur diese Ordnungsmaßnahmen vorgesehen und zulässig:
- Ausschluss vom Unterricht in einem oder in mehreren Fächern oder ganz oder teilweise von dem den Unterricht ergänzenden Förder- oder Freizeitangebot bis zu einem Monat.
- Überweisung in eine Parallelklasse (Zustimmung der Schulleitung!)
- Ausschluss vom Unterricht sowie von dem den Unterricht ergänzenden Förder- und Freizeitangebot bis zu drei Monaten
- Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform oder wenn eine solche Schule nicht unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen ist, an eine Schule mit einem der bisherigen Beschulung der Schülerin oder des Schülers entsprechenden Angebot (Genehmigung der Schulbehörde!)
- Verweisung von der Schule (Genehmigung der Schulbehörde erforderlich).
- Verweisung von allen Schulen (Genehmigung der Schulbehörde erforderlich).
Der Klassenkonferenz bleibt es vorbehalten, zunächst eine der o. g. Ordnungsmaßnahmen anzudrohen. Dies ist aber keine Voraussetzung mehr.
Widerspruch möglich?
„Sofern die Klassenkonferenz eine Ordnungsmaßnahme beschließt, erlässt die Schule einen Bescheid, in dem die Ordnungsmaßnahme mitgeteilt und begründet wird. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Schule über Ordnungsmaßnahmen der o.a. Ziffern 3 – 6 haben kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; die Schule hat daher die Möglichkeit, die beschlossene Ordnungsmaßnahme sofort zu vollziehen.“
Quelle: https://www.rlsb.de/themen/schueler/ordnungsmassnahmen
Das bedeutet, dass trotz Widerspruch z. B. der Ausschluss vom Unterricht (Suspendierung) sofort nach Erhalt des Bescheides vollzogen wird und während des Ausschlusses und nach Eingang des Widerspruches eine Abhilfeprüfung stattfindet.
Abhilfe bedeutet, dass eine Abhilfekonferenz in gleicher Konstellation wie die ursprüngliche Klassenkonferenz, die die Ordnungsmaßnahme beschlossen hat, tagen muss. Dort muss der Sachverhalt erneut betrachtet und ggf. müssen neue Sachverhalte mit in die Beratung einbezogen werden. Auch muss geprüft werden, ob ggf. Informationen falsch gewichtet worden sind oder die persönlichen Umstände nicht in einem ausreichenden Maß Berücksichtigung gefunden haben.
Wenn die Konferenz Abhilfe schafft, d. h. dem Widerspruch stattgibt, ist der Fall erledigt. Das Kind darf wieder zur Schule. Schafft die Konferenz keine Abhilfe, geht der Fall an das regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) und wird dort entschieden.
Achtung:
Nach der letzten Änderung um niedersächsischen Schulgesetz haben die Ordnungsmaßnahmen in den Punkten 3–6 (siehe oben) keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Maßnahme kann also kraft Gesetz sofort vollzogen werden. Nur die Punkte 1 und 2 entfalten noch das Aufschieben der Maßnahme nach einem Widerspruch.