Nachteilsausgleiche sind, im Gegensatz zu einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, keine Maßnahmen im Sinne der Inklusion. Nachteile durch individuelle Dispositionen (Lese-Rechtschreib-Schwäche oder LRS, Dyskalkulie, Autismus-Spektrum-Störung) werden beseitigt. Die Teilhabe am Unterricht und die Leistungsbewertung findet wie bei Regelkindern statt.

Der Erlass zur Lese-Rechtschreib-Schwäche ist zwar der Form halber ausgelaufen, soll aber weiterhin gelten. Ende 2007 wurde der Erlass um den Bereich der Dyskalkulie erweitert.

Folgende Regelungen gelten für den Nachteilsausgleich, wenn nicht von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird / worden ist:

„Nachteilsausgleiche (NAG) sind immer durch eine Klassenkonferenz zu beschließen und zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs kann von der Klassenleitung, der Fachlehrkraft oder den Eltern gestellt werden. Eine ärztliche Diagnose oder Attest sind nicht (mehr) erforderlich, kann aber hilfreich sein. Bestehende NAG sind regelmäßig zu evaluieren und ggf. anzupassen. Nachteilsausgleiche werden in den Zeugnissen NICHT beschrieben oder in den Zeugnisbemerkungen eingetragen.

Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein:

  • Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen.
  • Zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung.
  • Zeitweiliger Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten während der Förderphase im Bereich Mathematik.“

Folgende Regelungen gelten für den Nachteilsausgleich, wenn von den Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen wird / worden ist:

  • Nachteilsausgleiche (NAG) sind immer zu den Zeugniskonferenzen zu beantragen (durch Klassenlehrkraft, Fachlehrkraft oder Eltern). Eine ärztliche Diagnose oder ein Attest sind nicht erforderlich, kann aber hilfreich sein.
  • Bestehende NAG sind zu jeder Zeugniskonferenz zu evaluieren und ggf. anzupassen.
  • NAG Lese-Rechtschreib-Schwäche und Dyskalkulie (LRS/DYS) mit Abweichung von der Leistungsbewertung werden in den Bemerkungen eingetragen. Bemerkung: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom … ist im Lesen/Rechtschreiben/Rechnen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung im Schulhalbjahr/Schuljahr abgewichen worden.“
  • Eine Nichtversetzung aufgrund von mangelhaften Leistungen bei LRS-Kindern, die sonst angemessene Gesamtleistungen erbringen, ist nicht zulässig.
  • Alle Abweichungen von den üblich geltenden Bewertungsregelungen müssen in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ausgewiesen sein.
  • Die Eltern werden von der Schule über Art und Weise des NAG.

„Ein Abweichen von den Maßstäben der Leistungsbewertung kann von den Fachlehrkräften für Deutsch oder Mathematik, ggf. auch für die Fremdsprachen, auf der Basis der Ergebnisse geeigneter Verfahren beantragt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der Erörterung der individuellen Lernentwicklung; die Entscheidung wird regelmäßig überprüft.“

Quelle: (Niedersächsisches Kultusministerium, RdErl. d. MK vom 04.10.2005 – 26 – 81631-05 VORIS 22410 -Punkt 4ff)

Meine Meinung:

Nachteilsausgleiche helfen Kindern mit leichten und ausgleichbaren Defizite, wie Regelkinder am Unterricht und an den normalen Grundsätzen der Leistungsbewertung teilzunehmen.
Werden die Defizite zu groß, sollte man überlegen, ob nicht ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vorliegt.

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Björn Bauch

Über mich:

Ich bin seit 23 Jahren im niedersächsischen Schuldienst tätig, 13 Jahre davon als Leiter einer 3-zügigen Grundschule. Mein Anliegen ist das Helfen bei schulischen Fragen, das Herstellen von Transparenz sowie – das möglicherweise – Richtigstellen von falschen Annahmen in Bezug auf die Rechtslage.

Schon vor vielen Jahren habe ich diese Webseite sukzessive erstellt, um die immer wieder auftretenden Fragen bei Eltern beantworten zu können.