Elternvertreter auf Klassenebene werden von der Elternschaft einer Klasse gewählt, man nennt das die Klassenelternschaft. Auf Schulebene kommen alle Vorsitzenden der Klassenelternschaften zusammen und bilden den Schulelternrat. Elternvertreter nehmen das Recht zur Mitwirkung gemäß § 89 und § 90 des niedersächsischen Schulgesetzes war.

Wichtig ist zu unterscheiden, dass diese Mitwirkung in der Klassenelternschaft oder im Schulelternrat keine Mitbestimmung ist. Diese erfolgt nur in der Gesamtkonferenz und im Schulvorstand.

Wahl zur Elternschaft

Elternvertreter werden üblicherweise zu Beginn der 1. und der 3. Klasse gewählt, also für 2 Jahre. Gemäß § 94 des niedersächsischen Schulgesetzes kann der Schulelternrat auch beschließen, dass immer nur für ein Jahr gewählt wird. Elternvertreter ist man nur in der Klasse, in der auch das eigene Kind unterrichtet wird. Wechselt das Kind die Klasse (z. B. durch Wiederholung) oder verlässt die Schule, erlischt dadurch auch automatisch das Amt der Elternvertretung.

Auf Klassenebene wird ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertreter gewählt. Das sind die Klassenelternräte. Diese Vorsitzenden der Klassenelternschaft bilden den Schulelternrat und wählen ihren Elternratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Gemäß § 94 des niedersächsischen Schulgesetzes kann der Schulelternrat (alle vorsitzenden Klassenelternräte) nicht nur aus den vorsitzenden Klassenelternräten bestehen, sondern auch aus ihren Stellvertretern. Dadurch verdoppelt sich die Zahl der Personen im Schulelternrat.

Konferenzvertreter

Der Schulelternrat bestimmt weiterhin unter seinen Mitgliedern die Vertreter und Stellvertreter für die Gesamtkonferenzen und Teilkonferenz (auch Fachkonferenzen genannt). Die Anzahl dieser Vertreter ergibt sich aus § 36 des niedersächsischen Schulgesetzes. In den Konferenzen haben die Elternvertreter ein Stimmrecht (aber keine Stimmpflicht, das heißt, sie dürfen sich der Stimme enthalten). Nur in der Zeugniskonferenz haben die Elternvertreter kein Stimmrecht.

Exkurs:
Eine Zeugniskonferenz ist eine Klassenkonferenz mit dem Tagesordnungspunkt „Zeugnis“. Wird in der Zeugniskonferenz (=Klassenkonferenz) jedoch auch ein allgemeiner Punkt abgestimmt (z. B. Antrag auf freiwilliges Wiederholen), so haben die Elternvertreter bei diesem Punkt natürlich ihr reguläres Stimmrecht!

Die meisten Grundschulen haben aufgrund der Größe meist 4 – 6 Elternvertreter als stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz. Im Schulvorstand sind es in der Grundschule 4 Elternvertreter und 4 Lehrkräfte (inkl. Schulleitung).

Meine Meinung:

Mitwirkung und Mitbestimmung als eine Form von Elternarbeit sind ein wichtiger Bestandteil im Schulgesetz und im Schulleben selbst. Die Ausgestaltung ist klar geregelt. Auch wenn die Wahl zur Elternschaft oft eine Gratwanderung von „es meldet sich so und so wieder keiner“ hin zu „es sind immer die Gleichen, die im Vorfeld schon alles für sich entschieden haben“, ist es gut und wichtig, dass Eltern an den Entscheidungen einer Schule teilhaben. Mal nur im Sinne der Information, mal in klarer Funktion der Mitbestimmung (Schulvorstand).
Elternvertreter bilden in der Klasse das Bindeglied zwischen Lehrkraft und Eltern und können mit geschickter Ausübung ihres Amtes viel bewirken. Wichtig hierbei ist eine hohe soziale Kompetenz und eine große, variable Kommunikationsfähigkeit.

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Björn Bauch

Über mich:

Ich bin seit 23 Jahren im niedersächsischen Schuldienst tätig, 13 Jahre davon als Leiter einer 3-zügigen Grundschule. Mein Anliegen ist das Helfen bei schulischen Fragen, das Herstellen von Transparenz sowie – das möglicherweise – Richtigstellen von falschen Annahmen in Bezug auf die Rechtslage.

Schon vor vielen Jahren habe ich diese Webseite sukzessive erstellt, um die immer wieder auftretenden Fragen bei Eltern beantworten zu können.