Bislang galt, dass Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres das 6. Lebensjahr vollenden, im aktuellen Jahr auch schulpflichtig werden. Mit der Einführung der sogenannten Flexregelung haben Sie die Möglichkeit, die Einschulung Ihres Kindes unter bestimmten Voraussetzungen um ein Jahr zu verschieben.
Voraussetzungen
Ihr Kind vollendet zwischen dem 01.07. und dem 30.09. dieses Jahres das 6. Lebensjahr. Dabei handelt es sich um die Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben. Ja, das ist verwirrend, liegt aber an den gesetzlichen Regelungen zur Anwendung von Fristen. Dann können Sie Ihr Kind per Brief an die zuständige Schule um ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen. Es reicht eine formlose Erklärung, die bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben ist. Sie muss nicht begründet werden.
Die Regelungen für die, die nach dem 01.10. Geburtstag haben (Kann-Kinder) bleiben davon unberührt.
Wird Ihr Kind zwar im aktuellen Jahr schulpflichtig, vollendet aber vor dem 01.07. das sechste Lebensjahr, so gilt der flexible Einschulungsstichtag nicht! Auch wenn Ihr Brief die Schule erst am 2. Mai oder später erreicht, ist die genannte Möglichkeit verstrichen. Der 1. Mai ist eine Ordnungsfrist! Die Schule kann dann den Antrag noch annehmen, muss es aber nicht. Gleiches gilt für das Zurückziehen des Antrages.
Etwas weiter unten finden Sie den Antrag auf Verschiebung der Einschulung.