Gibt es überhaupt noch „Hitzefrei“?

Definitiv ja!
Hitzefrei ist in Niedersachsen nach wie vor möglich. Die Entscheidung dafür (oder dagegen) trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Bezug auf die individuellen Situationen und Rahmenbedingungen der Schule.

Das steht im Schulgesetz

Die Möglichkeit und das Verfahren zur Entscheidung, ob es Hitzefrei geben soll oder nicht, ist im Runderlass „Unterrichtsorganisation“ vom 18.01.2021 geregelt:

4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

(Auszug aus dem Runderlass „Unterrichtsorganisation“ vom 18.01.2021)

Voraussetzungen

Wie oben erwähnt, sind einige Voraussetzungen notwendig, bevor Hitzefrei gegeben werden:

  • Die Temperaturen in den Schulräumen müssen so hoch sein, dass ein anderweitiges Arbeiten nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
  • Die Aufsicht und Betreuung von Kindern, die nicht nach Hause entlassen werden dürfen, muss gewährleistet sein.
  • Die Eltern müssen über die Entscheidung auf Hitzefrei informiert werden.
  • Die Eltern müssen ihr Einverständnis für das vorzeitige Entlassen erteilen.
  • Der Träger der Schülerbeförderung muss über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden, damit ggf. mehr Schulbusse eingesetzt werden können.

Nicht erforderlich ist eine gewisse festgeschriebene Temperatur, die erreicht werden muss, bevor Hitzefrei gegeben werden darf. Auch gibt es keinen Anspruch auf Hitzefrei, wenn eine bestimmte Temperatur in den Schulräumen erreicht wurde. Das Gleiche gilt für das Erreichen einer bestimmten Außentemperatur.

Meine Meinung:

Hitzefrei ist immer noch, oder nach wie vor in Niedersachsen möglich. Die Schulleitung sollte hier stets die Interessen der Schule gegenüber dem Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler abwägen. Auch wenn es keinen Rechtsanspruch auf Hitzefrei gibt, sollte man immer bedenken, dass gerade in der Grundschule die Kinder eine deutlich geringe Belastungsgrenze haben als ein normaler Arbeitnehmer. Hinzukommt, dass dieser von der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenregel A3.5 geschützt wird und damit seine Arbeitnehmerrechte durchsetzen kann.

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Björn Bauch

Über mich:

Ich bin seit 23 Jahren im niedersächsischen Schuldienst tätig, 13 Jahre davon als Leiter einer 3-zügigen Grundschule. Mein Anliegen ist das Helfen bei schulischen Fragen, das Herstellen von Transparenz sowie – das möglicherweise – Richtigstellen von falschen Annahmen in Bezug auf die Rechtslage.

Schon vor vielen Jahren habe ich diese Webseite sukzessive erstellt, um die immer wieder auftretenden Fragen von Eltern beantworten zu können.